Das Behindertentestament: gut ,dass wir daran gedacht haben…

Die Auseinandersetzung mit dem Thema Testament und Vererben gehört nicht zu den alltäglichen Fragen. Jedoch stellt sich jedem Menschen die Frage, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen geschehen soll.
Das Gefühl, alles im gewünschten Sinn bereits vor dem Tod geregelt zu haben, gibt uns Menschen ein sicheres Gefühl.
Gerade bei der Vererbung an Menschen mit Behinderung gilt es, sich gründlich zum Vorteil dieser Menschen beraten zu lassen.

Fakt ist, dass jeder, der Menschen mit Behinderung zurücklässt, möchte, dass es diesen Menschen (zum Beispiel den behinderten Angehörigen oder Verwandten) immer so gut gehe, wie das zu eigenen Lebzeiten der Fall war. Man möchte auch für die Zukunft abgesichert wissen, dass sich der behinderte Mensch um Leistungen wie zum Beispiel Zahnreinigung, gute Schuhe oder Ausflüge nie Gedanken machen muss. Dies alles soll ihm so lange er lebt möglich sein. Aus diesem Grund ist man bestrebt, Vermögen zu hinterlassen, welches diese Leistungen sicherstellt.

Hier ergibt sich jedoch das Problem.

Der Sozialhilfeträger sieht in seiner Versorgung nur das Mindestmaß an Betreuungsleistungen vor. Für Leistungen über die Grundversorgung hinaus findet sich im staatlichen Katalog bedauerlicherweise kein Refinanzierungschlüssel.

Der Gesetzgeber erlaubt zudem grundsätzlich nur einen Freibetrag von 2600 €, den der Mensch mit Behinderung frei zur Verfügung hat. Grundsätzlich wird jedes weitere verwertbare Vermögen direkt auf den Sozialhilfeträger übertragen (§ 93 SGB XII).

Das bedeutet im konkreten Fall, dass bei Tod beider Eltern eines Menschen mit Behinderung ohne Geschwister das Vermögen der Eltern in Höhe von z.B. 100.000 € und das Haus im Wert von z.B. 190.000 € direkt an den Sozialhilfeträger gehen. Lediglich 2600 € müssen an den Behinderten gezahlt werden.

Rechtzeitige Vermögenssicherung vor dem Zugriff des Staates

Da der Gesetzesgeber nur dann Zugriff auf ihr Vermächtnis hat, wenn das Vermögen verwertbar ist, sollten Sie Ihr Vermögen rechtzeitig dem Zugriff des Staates entziehen.

Hier stehen zwei Varianten zur Verfügung:

  1. Vermächtnislösung
  2. Vor-und Nacherbschaft jeweils mit Dauertestamentsvollstreckung

Der Vorteil in beiden Fällen ist, dass Sie Ihr Vermögen bereits vorzeitig zugeteilt und damit der Möglichkeit der direkten Verwertung durch den Staat entzogen haben. Beide Möglichkeiten sollten geprüft und auf Ihre individuellen Anforderungen angepasst werden. Hierbei sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Öffentlichkeitsarbeit und Fundraising, Herr Mathias Korn, 06431-9931919

E-Mail: mathias.korn(at)lebenshilfe-limburg.de

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